Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
b) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, sofern diese die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben.
c) Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Geltung, selbst wenn diese der GOTANO GmbH (im Weiteren „Firma GOTANO“ genannt) bekannt sein sollten. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn wir deren Geltung durch die Unterschrift unseres Geschäftsführers oder unserer Geschäftsführer schriftlich zugestimmt hätten. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen, oder dessen Auftragsbestätigung / Vertrag akzeptiert haben.
d) Individuelle und in Textform dokumentierte Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen individuellen Vereinbarungen muss eine von uns vertretungsberechtigte Person schriftlich durch Unterschrift zustimmen.
2. Vertragsschluss
Angebote der Firma GOTANO sind freibleibend und gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses Kundenangebotes zustande und zwar entweder durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung der Bestellung.
3. Preis
Die von der Firma GOTANO angegebenen Preise verstehen sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, jeweils ab Werk und zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Sollten durch das Geschäft weitere Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben anfallen, trägt diese der Besteller, bzw. hat er diese der Firma GOTANO zu erstatten.
4. Zahlung
a) Die vollständige Zahlung hat, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zu erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zahlungseingang bei der Firma GOTANO.
b) Rabatte, Skonti oder sonstige Abzüge sind nur möglich, wenn diese zwischen den Parteien individuell und ausdrücklich vereinbart worden sind. Der Abzug von Skonto setzt zudem voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem betreffenden Geschäft innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen.
c) Der Besteller, der kein Verbraucher ist, kommt nach Ablauf obiger Zahlungsfrist auch ohne Mahnung in Verzug. Für den Zeitraum des Verzuges hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. an die Firma GOTANO zu zahlen. Die Ansprüche der Firma GOTANO auf Ersatz eines tatsächlich höheren Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt.
d) Kontoauszüge der Firma GOTANO gelten als Rechnungsabschlüsse. Der sich daraus für den Besteller ergebende Saldo gilt als von diesem anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen gegen diesen erhebt und begründet.
e) Eine Aufrechnung ist dem Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Firma GOTANO anerkannten Gegenansprüchen möglich.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein diesbezüglich behaupteter Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
f) Dauert der Verzug des Bestellers über einen Monat, ist die Firma GOTANO berechtigt, solange der Verzug anhält, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
5. Lieferung
a) Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Besteller alle ihm bis dahin obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Anderenfalls bleibt der Firma GOTANO die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.
b) Die Überschreitung vereinbarter Lieferfristen ist seitens der Firma GOTANO auch dann unverschuldet, wenn sie auf unvorhersehbaren und von der Firma GOTANO nicht beeinflussbaren Umständen beruhen, wie insbesondere rechtmäßige oder rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen sowie auf denjenigen höherer Gewalt.
c) Die Firma GOTANO haftet für Unmöglichkeit und Verzug in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Firma GOTANO auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern dieser nicht aus der Verletzung sogenannter Kardinalspflichten resultiert, also solcher Vertragspflichten, die für den Bestand und die Durchführung des Vertrages essenziell sind.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten, hat die Firma GOTANO Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sobald die Voraussetzungen für einen solchen Ersatzanspruch der Firma GOTANO entstanden sind, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Besteller über.
e) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur / mit der Absendung an den Besteller / mit Verlassen des Werks oder Lagers der Firma GOTANO auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
f) Der Besteller ist verpflichtet, den Empfang der Ware unverzüglich der Firma GOTANO in Textform zu bestätigen.
g) Die Firma GOTANO ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
6. Höhere Gewalt
Soweit der Firma GOTANO durch einen Fall höherer Gewalt die vertraglich geschuldete Leistungserbringung erheblich erschwert, zeitweilig verhindert oder gänzlich unmöglich gemacht wird, führt dies nicht zu einer haftungsbegründenden Vertragspflichtverletzung.
Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können, beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, militärische Konflikte Terroranschläge und behördliche Maßnahmen aufgrund einer Epidemie oder einem ähnlichen Notstand.
Für die Dauer und im Umfang der durch höhere Gewalt verursachten Störung der Leistungserbringung ruhen die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien. Darüber hinausgehende wechselseitige Ansprüche bestehen nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Firma GOTANO aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Eigentum der Firma GOTANO. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen an den Besteller. Die Firma GOTANO ist dazu berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuholen, wenn der Besteller sich in Bezug auf die vorliegenden Regelungen des Eigentumsvorbehaltes vertragswidrig verhält.
Solange das Eigentum an der Ware noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat dieser die Firma GOTANO unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, sobald die Ware gepfändet werden soll oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma GOTANO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Firma GOTANO entstandenen Ausfall.
b) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte der Firma GOTANO beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.
c) Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller zur Sicherung aller Forderungen der Firma GOTANO aus der Geschäftsbeziehung in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an die Firma GOTANO ab, die diese Abtretung bereits jetzt annimmt.
Sollte ein solcher Forderungsübergang aufgrund der bei der Weiterveräußerung zwischen dem Besteller und dem Dritten getroffenen Vereinbarungen nicht möglich sein, ist der Besteller nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Firma GOTANO in Textform zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit der Zustimmung der Firma GOTANO erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes einschließlich Umsatzsteuer an die Firma GOTANO ab.
d) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung auch nach der Abtretung berechtigt. Das Recht der Firma GOTANO zur Einziehung der Forderung bleibt hiervon unberührt, wird aber erst ausgeübt, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus den Regelungen zum erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers gilt insbesondere dann als eingetreten, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird. In diesen Fällen erlischt das Einziehungsrecht des Bestellers.
Auf Verlangen der Firma GOTANO hat der Besteller alle zur Einziehung der Forderung notwendigen Informationen unverzüglich zu übermitteln und seinen Käufer von der Abtretung zu informieren. Der Besteller hat der Firma GOTANO auf Verlangen jederzeit eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.
8. Gewährleistung
a) Der Besteller ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualität und Menge zu untersuchen und etwaige Mängel der Firma GOTANO unverzüglich mitzuteilen. Bei pflichtgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mängel sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, die in Textform zu erfolgen hat, so gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller trägt die alleinige Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, also die Mangelhaftigkeit, den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma GOTANO beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
c) Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, so hat der Besteller der Firma GOTANO eine angemessene Frist zur wahlweise Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren. Erst wenn Nachbesserung oder Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung fehlschlagen, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
e) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort/Niederlassung des Bestellers/Geschäftsräume des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Verbrauch/Verwendung/Veräußerung.
f) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Firma GOTANO bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die Firma GOTANO gelten ferner die Ausführungen unter e) entsprechend.
9. Datenverarbeitung
a) Beide Parteien haben die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG werden nur insoweit erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Soweit die Firma GOTANO Daten der Kunden/des Bestellers speichert oder an Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen weitergibt, ist sie für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Der Besteller erklärt sich mit der Speicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten in diesem Rahmen einverstanden. Diese Einwilligung kann gegenüber der Firma GOTANO jederzeit widerrufen werden. Vorstehendes ist als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 BDSG anzusehen.
b) Der Besteller wird nur in dem für das jeweilige Geschäft erforderliche Maß kontaktiert. Insbesondere übermittelt die Firma GOTANO dem Besteller Werbung nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
10. Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma GOTANO und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Kollisionsnormen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ist Suhl.
12. Textform
Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der so zu ersetzenden Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer Regelungslücke.
GOTANO GmbH
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